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Zivilgesellschaft und ...

Patientenbeteiligung nach dem GMG

Patrick Bernau, 2004-05-08

1. Die Änderungen im GMG

Die jüngste Gesundheitsreform – durch das „Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Modernisierungsgesetz, GMG) – hat im Bezug auf Patientenbeteiligung auf politischer Ebene zwei Änderungen gebracht:

  • Zum Einen hat der Gesetzgeber das Amt des Patientenbeauftragten der Bundesregierung neu geschaffen.

  • Zum Anderen ziehen Patientenvertreter beratend in eines der wichtigsten Steuerungsgremien des deutschen Gesundheitswesens ein: den Gemeinsamen Bundesausschuss.

Diese Änderungen macht im Gesetzestext nicht viel aus – nur eine von 70 Seiten –, sie können aber möglicherweise recht bedeutend werden. Ein Blick auf diese beiden Änderungen lohnt sich.

2. Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung

Die Bundestagsabgeordnete Helga Kühn-Mengel ist seit 1. Januar die Patientenbeauftragte der Bundesregierung. (Zuvor war sie Leiterin der Arbeitsgruppe „Gesundheit und soziale Sicherung“ in der SPD-Fraktion.) Als Patientenbeauftragte hat sie kaum direkte Macht.

Laut Gesetzestext wirkt sie darauf hin, dass „die Belange von Patientinnen und Patienten ... berücksichtigt werden“. Der Ausschuss für Gesundheit und Soziale Sicherung hat dem Patientenbeauftragten zusätzlich ein Mitspracherecht bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Bundesregierung ins Gesetz geschrieben.

2.1. Eigene Ziele

Ihren Aussagen zufolge sieht Kühn-Mengel ihre Aufgabe unter anderem darin, den Patientenvertretern im Gemeinsamen Bundesausschuss zu ihrem Recht zu verhelfen. „Ich kann Missstände öffentlich machen und dadurch Druck erzeugen“, sagte sie zu Beginn ihrer Amtszeit. „Und ich habe natürlich immer die Möglichkeit, im politischen Raum zu wirken.“

2.2. Erste Erfahrungen

Mit 6000 Briefen in den ersten 100 Tagen und 100 E-Mails täglich sieht sie sich selbst zwar auch als „Sorgentelefon und Kummerkasten“, doch sie leitet die Anliegen ihrer Patienten an die Öffentlichkeit weiter. Sie lobt die Krankenkassen für deren Hausarztmodelle oder legt ihnen eine bessere Informationspolitik ans Herz, sie kritisiert die Abrechnungspraxis von Kieferorthopäden – die Patientenbeauftragte macht Lobby-Arbeit.

3. Patientenvertreter im gemeinsamen Bundesausschuss

3.1. Der Gemeinsame Bundesausschuss

Im Gemeinsamen Bundesausschuss entscheiden die Vertreter von Ärzten und gesetzlichen Krankenkassen, welche Leistungen von den Kassen übernommen werden. Zum Beispiel war es Aufgabe des gemeinsamen Bundesausschusses, zu entscheiden, wann Krankheiten als chronisch gelten und Kranke darum von einem Teil der Zuzahlungen befreit werden. Im Plenum besteht der Gemeinsame Bundesausschuss aus neun Vertretern der diversen gesetzlichen Krankenkassen, neun Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft, sowie aus drei Unparteiischen. Nun kommen die Patientenvertreter dazu.

3.2. Die Patientenvertreter

Neun Interessenvertreter der Patienten haben jetzt zusätzlich einen Sitz im Gemeinsamen Bundesausschuss (und entsprechend viele auch in anderen, weniger wichtigen Gremien). Sie haben kein Stimm-, aber Antragsrecht. Fünf Vertreter sind in jeder Sitzung dabei, vier werden abhängig von den behandelten Themen berufen. Organisationen, die Vertreter entsenden, müssen gewisse Kriterien erfüllen, u.a.

  • nach ihrer Satzung ideell Patienten oder Selbsthilfe fördern – auch der Mitgliederkreis muss dazu passen

  • in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen

  • mindestens drei Jahre bestehen und mitgliederstark genug sein, um sachgerecht arbeiten zu können

  • eine unabhängige Finanzierung nachweisen können und gemeinnützig sein.

Anerkannt sind bisher: Der Sozialverband Deutschland, der Deutsche Behindertenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen, die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen und die Verbraucherzentrale Bundesverband.

3.3. Erste Erfahrungen

Aus der Arbeit im Gemeinsamen Bundesausschuss ist noch nicht viel bekannt geworden. Einzelne Medienberichte zeigen aber, dass die Patientenvertreter Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses auch kritisieren, nachdem sie dort mit beraten. So war ihnen die Liste der Krankheiten, bei denen die Krankenkassen auch verschreibungsfreie Medikamente zahlen müssen, zu kurz.

4. Zur Diskussion

4.1. Regierungsbeauftragte als Teil der Zivilgesellschaft?

Wenn Organisationen in der Zivilgesellschaft nach Habermas „die gesellschaftlichen Problemlagen in den privaten Lebensbereichen finden, aufnehmen, kondensieren und lautverstärkend an die politische Öffentlichkeit weiterleiten“, dann könnte man provozierend sagen: Auch die Patientenbeauftragte und ihr Stab sind Teil der Zivilgesellschaft nach Habermas. Natürlich wird keine SPD-Abgeordnete öffentlich die Bundesregierung kritisieren. Deshalb stellt sich die Frage: Halten wir es für wünschenswert, wenn der Staat Lobby-Positionen wie den des Patientenbeauftragten schafft?

4.2. Patientenvertreter zwischen Zivilgesellschaft und Drittem Sektor

Folgt man der Definition von Helmut Anheier et al., so haben die Patientenvertreter in diesem Bereich zusätzlich zu ihrer zivilgesellschaftlichen Rolle (Interessenvermittlung und countervailing power gegenüber dem Staat) zusätzlich Aufgaben des Dritten Sektors übernommen: Sie wirken korporatistisch an der Festsetzung des Leistungsumfangs gesetzlicher Krankenkassen mit. Sie haben dabei aber kein Stimmrecht. Können sie dadurch der von Anheier et al. gesehenen Gefahr der Vereinnahmung entgehen? Ist es wünschenswert, dass die Patientenvertretungs-Organisationen durch ihre korporatistische Rolle ihre zivilgesellschaftliche Bedeutung stärken können?

Paper

Das Paper für Microsoft Word 2000, 36 KB

Literatur

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